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Verwendung des Altersvorsorgevermögens - Fehlverhalten des Anbieters ist dem Vorsorgesparer auch zuzurechnen, wenn er ohne dessen entsprechende Anweisung handelte?
Liegt eine schädliche Verwendung des Altersvorsorgevermögens (§ 93 Abs. 1 Satz 1 EStG) auch dann vor, wenn es zu einem an sich unschädlichen Zweck auf ein anderes Konto der Zulageberechtigten umgebucht wurde, weil dieser Abfluss von ihrem Altersvorsorgekonto erfolgte, bevor die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen die Entscheidung getroffen hat, ob sie den Betrag wohnungswirtschaftlich verwenden darf?
Kann eine schädliche Verwendung des Altersvorsorgevermögens rückgängig gemacht werden?
Ist ein Fehlverhalten des Anbieters dem Vorsorgesparer zuzurechnen, wenn er ohne dessen entsprechende Anweisung handelte?
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().